Die beklagte Kanzlei muss die nicht übernommenen Prozesskosten an die Mandantin zahlen. So entschied das OLG Brandenburg in in einem ähnlichen Fall (Urt. v. 24.09.2024, Az. 6 U 10/23). Dort stellte das OLG zwar keine anwaltliche Pflichtverletzung fest. Denn die Mandantin trug nicht vor, wie der Anwalt sie im Einzelnen falsch belehrt oder beraten haben soll. Aber: Das Gericht stellte eine Sachwalterhaftung nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB fest.
Zwar war ein wirtschaftliches Eigeninteresse der beklagten Kanzlei am Abschluss der Prozessfinanzierungsvereinbarung nicht festzustellen. Eine enge Verflechtung war es aber schon: Die Kanzlei habe im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung gegenüber der Mandantin eine besondere Vertrauensstellung eingenommen, die eine Sachwalterhaftung begründet. Der Mandantin war der Finanzierer nicht nur unter Hinweis auf die Direktorenstellung des Anwalts dort vermittelt worden. Ihr wurde im gesamten Verlauf des Mandats auch immer der Eindruck vermittelt, dass sie den Rechtsstreit ohne eigenes finanzielles Risiko werde führen können.
In einem Punkt hatte der Anwalt allerdings recht: Anwälte müssen tatsächlich bei Bedarf auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung hinweisen.