Das zu Lebzeiten des Klägers erfolgte Einreichen der Klageschrift beim Prozessgericht hat die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV ausgelöst. Mit dem Tod des Klägers, der von insgesamt vier Miterben beerbt worden ist, hat Rechtsanwalt A nunmehr vier weitere Auftraggeber i.S.d. Nr. 1008 VV. Denn die aus der Ehefrau des K und den gemeinsamen drei Kindern des Ehepaars bestehende – ungeteilte – Erbengemeinschaft ist eine Auftraggebermehrheit i.S.d. Nr. 1008 VV. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft – wie hier durch die Ehefrau des Erblassers – durch einen Miterben vertreten wird. Folglich steht Rechtsanwalt A für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter eine nach Nr. 1008 VV um 4 x 0,3 erhöhte 1,3-Verfahrensgebühr, insgesamt somit eine 2,5-Verfahrensgebühr, zu.
Quelle: Hansens, AGS 2025, 201, 202