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Wie berechnet A den Gegenstandwert seiner Gebühren ab Verbindung?
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Werden mehrere Verfahren verbunden, liegt ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vor. Bis zur Verbindung wird der Rechtsanwalt hingegen in selbstständigen Angelegenheiten tätig (BGH AGS 2010, 317 = RVGreport 2010, 214 [Hansens]).
Das hat zur Folge, dass die Anwaltsgebühren bis zur Verbindung nach dem Wert der einzelnen Verfahren entstehen. Nach der Verbindung fallen die Gebühren in der dann nur einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal nach dem Gesamtwert der einzelnen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 GKG) an (BGH, a.a.O.).
Quelle: Hansens, AGS 2023, 342, 343
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