Im September 2013 überschritt ein Autofahrer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 58 km/h. Blieb er straffrei, weil er es damit entschuldigte, unter einem starken Stuhldrang gelitten zu haben?
Nein, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 58 km/h überschreitet, riskiert eine Geldbuße von mindestens 240 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Ein starker Stuhldrang rechtfertigt es nicht, mit erhöhtem Tempo zu fahren.
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014 - 19 OWi-89 Js 155/14-21/14 -
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014 - 19 OWi-89 Js 155/14-21/14 -
Ja
Nein
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