Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
Bis zum 31.12.2021 gilt eine Übergangsregelung, nach der ein Vertreter-Anwalt das beA von Kollegen weder aktiv noch passiv nutzen muss.
Ab dem 01.01.2022 müssen einem Vertreter-Anwalt stets alle beA-Rechte zugewiesen werden.
Ab dem 01.01.2022 muss ein Vertreter-Anwalt spätestens eine Woche vor Beginn der Vertretung der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzeigen, dass und wie lange er das beA von Kollegen vertretungsweise nutzt.
Ab dem 01.01.2022 muss ein Vertreter-Anwalt das beA von Kollegen nutzen. Sie/Er muss nicht alle Rechte eingeräumt bekommen, aber logischerweise Nachrichten lesen und versenden sowie Empfangsbekenntnisse signieren und versenden können.
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