Tatsächlich war es vor kurzem noch etwas tricky: Während der BGH schon länger vertrat, dass ein Anwalt sich auf die in der Handakte notierten Fristen seines Personals verlassen darf, sah es das Bundesarbeitsgericht (BAG) strenger: Abweichend sah es den Anwalt in der Pflicht, zusätzlich selbst noch in den Kanzleikalender zu schauen. Da D. die Frist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren versäumte, wäre dies also notwendig gewesen. Allerdings hat das BAG insoweit kürzlich einen Schlussstrich gezogen und sich der Ansicht des BGH angeschlossen (Urt. v. 20.02.2025, Az. 6 AZR 155/23). Ergo: Anwälte dürfen sich bei der Kontrolle von Rechtsmittelbegründungsfristen auf in der Handakte notierte Vermerke ihres Personals verlassen, solange sich keine Zweifel aufdrängen, dass sie falsch sind. Der „Sonderweg“ des BAG ist also passé und Anwalt D. hat korrekt gehandelt.