Müssen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit auf dienstliche Anrufe und SMS reagieren?
Ja
Nein
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Laut dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ist die Abmahnung rechtswidrig, da der Arbeitnehmer erst ab dem Beginn seiner Arbeitszeit dazu verpflichtet ist, seiner Arbeit nachzukommen und die Nachrichten zu beantworten, die während seiner Freizeit bei ihm eingegangen sind. Daraus resultiert, dass der Kläger sich nicht treuwidrig verhalten hat, da das Recht auf Nichterreichbarkeit dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers diene.
Az. 1 Sa 39 öD/22