Ein Gerichtsvollzieher vollstreckt eine Forderung über 2.200 EUR. Er entdeckt beim Schuldner 800 EUR Bargeld. Darf er den Betrag komplett pfänden und an den Gläubiger überweisen?
Richtig, es gelten die 20% nach der Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung (§ 850c Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Weitere im Schuldner-Haushalt wohnende Personen sind zu berücksichtigen: Pro Person wird ein Zehntel des täglichen Pfändungsfreibetrags dazugerechnet.
Ja, denn es liegt weder eine Überpfändung vor, noch ist der Betrag so gering, dass die Kosten der Pfändung in keinem Verhältnis dazu stehen. Die vom BGH festgelegte Geringfügigkeitsgrenze wird bei einem Betrag von 800 EUR zudem überschritten.
Dem Schuldner muss Bargeld in Höhe eines Fünftels (20%) des täglichen Freibetrags der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung übrig bleiben. Und zwar für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung (Tag der Pfändung wird mitgezählt) bis zum Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wurde.
Der Gerichtsvollzieher muss einen täglichen Freibetrag von 15 EUR berücksichtigen, und zwar für jede Person, die im Haushalt des Schuldners lebt (Beispiel: Zwei Erwachsene, ein Kind über 12 Jahre = 3 x 15 EUR = 45 EUR pro Tag). Dabei sind die restlichen Kalendertage bis Ende des Monats zugrundezulegen, in dem die Pfändung bewirkt wurde (Tag der Pfändung wird mitgezählt).
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