Wird sofortige Beschwerde vergütet?
Die Vertretung im Beschwerdeverfahren ist nach § 18 Abs. 1 Nr.3 RVG eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit.
Sie löst beim Rechtsanwalt die gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV aus.
Quelle: Hansens, AGS 2024, 394, 395
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